| 5. Honorar- und Inkassovereinbarungen |
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Dem Rechtsanwalt ist es gemäß § 3 BRAGO gestattet, in gesetzlich bestimmten Fällen eine andere als die gesetzliche Vergütung zu verlangen. Insbesondere kann der Rechtsanwalt in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren, er ist aber auch berechtigt, eine höhere als die gesetzliche Gebühr zu fordern. Zeithonorare in Form von Stundensatzvereinbarungen bieten wir bei der dauerhaften Betreuung von gewerblichen Mandanten für außergerichtliche Angelegenheiten an. Bei der Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen machen wir die Übernahme des Mandates von einer Honorarvereinbarung abhängig. Bei dem sogenannten Inkasso, also der Beitreibung von Forderungen, bieten wir an, für die außergerichtliche Tätigkeit Pauschalvergütungen zu vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Für das gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915 ZPO nutzen wir die Möglichkeit, für den Fall der Nichtbeitreibung der Forderung einen Teil des Erstattungsanspruches an Erfüllung statt anzunehmen, wobei hier immer die vereinbarte Vergütung im angemessenen Verhältnis zu unserer Leistung und unseren Risiken stehen müssen. |