| 4. Post- und Telekommunikationsleistungen, Dokumentenpauschale, Reisekosten, Abwesenheitsgelder und Mehrwertsteuer |
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Der Anwalt erhält ein Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie Ersatz für Schreibauslagen, Reisekosten, Abwesenheit und die gesetzliche Mehrwertsteuer ist ebenfalls geregelt. Wir dürfen hier ohne weitere Kommentierung die §§ 25 bis 28 BRAGO wiedergeben: "§ 25 Ersatz von Auslagen (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftsunkosten entgolten. (2) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. (3) Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf Ersatz der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, auf Ersatz der Reisekosten und auf eine Dokumentenpauschale nach den folgenden Vorschriften. § 26 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der fünfzehn vom Hundert der gesetzlichen Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug jedoch höchsten 20 Euro, in Strafsachen und Bußgeldverfahren höchstens 15 Euro. § 11 Abs.2 Satz 2 gilt sinngemäß. § 27 Dokumentenpauschale (1) Der Rechtsanwalt erhält eine Dokumentenpauschale
(2) Die Höhe der Dokumentenpauschale in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug bemisst sich nach den für die gerichtlichen Dokumentenpauschalen im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen. § 28 Geschäftsreisen (1) Für Geschäftsreisen sind dem Rechtsanwalt als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. (2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten
(3) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Rechtsanwalt bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 15 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 31 Euro und von mehr als 8 Stunden 56 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 vom Hundert berechnet werden. Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind." |