3. Gesetzliche Gebühren des Rechtsanwalts in Strafsachen

Vorausgeschickt sei an dieser Stelle, dass wir hier nur aufgeführt haben die Strafverteidigergebühren, soweit sie auf gesetzliche Gebühren abstellen. Von der Darstellung der Pflichtverteidigergebühren haben wir hier abgesehen.

Die Gebühren von Strafsachen werden nicht nach dem Gegenstandswert berechnet, vielmehr werden sie einem Gebührenrahmen entnommen. Auch hier hilft uns bei der Erklärung § 20 BRAGO, den Sie bereits kennen aus der vorgehenden Darstellung zu den Zivilsachen.

Nach dieser Regelung wird die Gebühr für einen Rat in einer strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Angelegenheit aus einem Rahmen von 15 bis 180 Euro bestimmt. Die Bestimmung liegt im Ermessen des Rechtsanwalts. Für eine durchschnittliche Angelegenheit kann er eine Mittelgebühr verlangen. Diese errechnet sich, indem die Mindest- und die Höchstgebühr addiert und das Ergebnis durch zwei dividiert wird.

Beispiel: 15 Euro + 180 Euro = 195 Euro : 2 = 97,50 Euro

Das heißt, die Mittelgebühr für einen Rat in Strafsachen beträgt 97,50 Euro, zu beachten ist hierbei die Gebührenermäßigung in den neuen Ländern von 90 %. Im Ergebnis beträgt daher die Mittelgebühr in den neuen Länder 87,75 Euro.

Nachfolgend dürfen wir sodann § 83 BRAGO wiedergeben, der die Gebühren in der sogenannten Hauptverhandlung regelt, also dem Verfahren vor dem Gericht:

"(1) Der Rechtsanwalt erhält im ersten Rechtszug als Verteidiger in der Hauptverhandlung folgende Gebühren:

1. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht und vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören,

81 bis 1170 Euro

2. im Verfahren vor der großen Strafkammer und vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 1 bestimmt,

54 bis 702 Euro

3. im Verfahren vor dem Schöffengericht, dem Jugendschöffengericht, dem Strafrichter und dem Jugendrichter

45 bis 594 Euro

(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 1

Nr. 1 81 bis 585 Euro
Nr. 2 54 bis 351 Euro
Nr. 3 45 bis 297 Euro

Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten für den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1.

(3) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß und reicht der Gebührenrahmen des Absatzes 1 deshalb nicht aus, um die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten, so kann der Gebührenrahmen um bis zu 25 vom Hundert überschritten werden."

Aus Vorstehendem können Sie dann entsprechend dem obigen Beispiel sowohl für die eintätige Hauptverhandlung als auch für sogenannte Fortsetzungsverhandlungen die Gebührenhöhe errechnen.

Weiter dürfen wir an dieser Stelle § 84 BRAGO wiedergeben:

"(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erhält der Rechtsanwalt im vorbereitenden Verfahren (Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift oder des Antrags auf Erlass des Strafbefehls bei Gericht), im gerichtlich anhängigen Verfahren, in dem er nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig ist, und in einem Verfahren, in dem eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, die Hälfte der Gebühren des § 83 Abs.1; § 83 Abs.3 ist anzuwenden.

(2) Der Rechtsanwalt, durch dessen Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, erhält die Gebühren des § 83 Abs.1, wenn

  1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
  2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, oder
  3. sich das gerichtliche Verfahren durch Zurücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, jedoch nur, wenn der Einspruch früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, für den die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird.

Satz 1 gilt nicht, wenn ein Beitrag des Rechtsanwalts zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist. § 83 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, so bestimmt sich die Gebühr nach der Ordnung des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig gewesen wäre."

Die Mittelgebühr im Ermittlungsverfahren lässt sich wie vorher errechnen.

Beachten Sie bitte die Besonderheit, dass die Gebühr im Ermittlungsverfahren sich verdoppelt, wenn der Rechtsanwalt zur Einstellung im Ermittlungsverfahren beiträgt. Verhindert der Anwalt also eine Verurteilung des Mandanten und erspart ihm eine Hauptverhandlung, so wird dieses vom Gesetzgeber bereits honoriert.