2. Gesetzliche Gebühren des Rechtsanwalts in Zivilsachen

2.1. Die (Erst-) Beratungsgebühr

Dass der Rechtsanwalt für einen Rat oder eine Auskunft eine Gebühr erhält, ist in § 20 BRAGO geregelt. Wenn auch der Gesetzestext diese Möglichkeit mitumfasst müssen Sie allerdings nicht schon dann eine Gebühr zahlen, wenn Sie den Anwalt bei der Begrüßung fragen, wie es ihm geht und dieser die "Auskunft" erteilt, dass es ihm gut gehe. Wir dürfen § 20 I BRAGO zunächst nachstehend wiedergeben:

"Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen Gebühr. Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten Beratung, so kann der Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als 180 Euro fordern. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf strafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 15 bis 180 Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt."

In diesem kurzen Ausschnitt aus der BRAGO fallen bereits mehrere Umstände ins Auge. So ist dort die Rede von einer "Gebühr von einem Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Gebühr", weiter gibt es nach diesem Text Angelegenheiten, die nach dem Gegenstandswert berechnet werden und solche, die nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden.

Lassen Sie sich hierdurch nicht abschrecken. Die Erklärung ist relativ einfach. In Zivilsachen muss für die Berechnung der Gebührenansprüche des Anwalts das wirtschaftliche Interesse des Mandanten berechnet werden. Ein Beispiel soll dies veranschaulichen:

A verlangt von B 5.000,00 Euro Schadensersatz. Das wirtschaftliche Interesse sowohl des A als auch des B beträgt 5.000,00 Euro und der Gegenstandswert ist demnach 5.000,00 Euro.

Je nach Umfang seiner Tätigkeit erhält der Anwalt dann Gebühren. Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe der Gebühr ist die sogenannte Volle oder Zehn-Zehntel-Gebühr. Diese beträgt bei 5.000,00 Euro Gegenstandswert in den neuen Bundesländern 270,90 Euro netto.

Für einen Rat erhält der Anwalt bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro folglich zwischen 27,09 Euro (ein Zehntel) und 270,90 Euro (zehn Zehntel) netto. Der Mittelwert errechnet sich aus der Addition von einem Zehntel und zehn Zehnteln und beträgt folglich 5,5 Zehntel oder anders ausgedrückt 149,00 Euro netto (wohlgemerkt in Zivilsachen).

Wir haben am Ende dieses Abschnittes eine Tabelle eingefügt, in der wir für Streitwerte bis 5.000,00 Euro exemplarisch die Netto-Gebührenhöhe dargestellt haben. Wie Sie dieser Tabelle entnehmen können, wird die Beauftragung eines Anwalts relativ günstiger, je höher der Gegenstandswert liegt.

Den Begriff der Rahmengebühr haben wir dann in dem Kapitel "Strafsachen" erklärt.

Kommen wir sodann zur sogenannten Erstberatungsgebühr.

Erste Beratung bedeutet, der Rechtsuchende wendet sich wegen des Gegenstandes, auf den sich seine Bitte um Rat oder Auskunft bezieht, zum ersten Male an den Rechtsanwalt. Ist das der Fall, ist der Anspruch des Rechtsanwalts auf Vergütung für seine Beratung der Höhe nach auf 180,00 Euro (netto) begrenzt. Allerdings ist der Rechtsanwalt weder durch Gesetz noch durch Standesrecht gehalten, den erstmaligen Rat mit der Begrenzung der Gebühr nach § 20 I 2 BRAGO zu erteilen. Er kann die Tätigkeit ablehnen. Der Rechtsanwalt ist aber verpflichtet, dem Rechtssuchenden vor der Erteilung des Rates zu sagen, dass er nicht bereit sei, eine erste Beratung mit einer maximalen Gebühr bis zu 180,00 Euro zu erteilen.

Zu berücksichtigen ist, dass die Erstberatungsgebühr auf eine Gebühr anzurechnen ist, die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.

2.2. Geschäfts- und Besprechungsgebühr

Soweit der Rechtsanwalt dann in zivilrechtlichen Angelegenheiten außergerichtlich tätig wird, fallen gemäß § 118 BGB Gebühren an. Der Rechtsanwalt erhält eine Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, des Fertigens, des Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden. Für das Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber vor dem Gericht oder einer Behörde, mit dem Gegner oder Dritten geführt werden, erhält der Rechtsanwalt eine weitere Gebühr. Die jeweilige Gebühr wird aus einem Rahmen von fünf Zehnteln bis zehn Zehnteln der vollen Gebühr entnommen. Somit beträgt die Mittelgebühr sowohl bei der Geschäfts- als auch bei der Besprechungsgebühr 7.5 Zehntel.

2.3. Prozessgebühren

Der zum Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt erhält die in § 31 BRAGO bestimmten Gebühren. Es können entstehen:

  • eine 10/10 Prozessgebühr,
  • eine 10/10 Verhandlungsgebühr,
  • eine 10/10 Beweisgebühr sowie
  • eine 10/10 Vergleichsgebühr.

Die Gebühren können kumulativ entstehen, somit besteht die Möglichkeit, dass vier volle Gebühren insgesamt anfallen.

2.4. Tabelle (Gebühren der neuen Bundesländer)

Wert in EUR
10/10 in EUR
7,5/10 in EUR
5/10 in EUR
300
22,50
16,88
11,25
600
40,50
30,38
20,25
900
58,50
43,88
29,25
1.200
76,50
57,38
38,25
1.500
94,50
70,88
47,25
2.000
119,70
89,78
59,85
2.500
144,90
108,68
72,45
3.000
170,10
127,58
85,05
3.500
195,30
146,48
97,65
4.000
220,50
165,38
110,25
4.500
245,70
184,28
122,85
5.000
270,90
203,18
135,45